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Aus dem Gutachten des Bundestages
Bereits Anfang dieses Jahres hat MdB Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dessen Titel: "Verfahrensrechtliche Anforderungen des Unionsrechts bei der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger". Konkret geht es um eine Notifizierungspflicht nach EU-Recht.
Die Richtlinie 98/34/EG sieht in Artikel 8 Absatz 1 ein besonderes Verfahren vor, wenn ein EU-Mitgliedsstaat ein Gesetz erlassen will, das speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt. Bereits im Entwurfsstadium muss demnach die EU-Kommission über das Vorhaben informiert werden (sog. Notifizierungsverfahren). Sie sowie die restlichen Mitgliedsstaaten haben anschließend Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben. Dazu besteht auf nationaler Ebene eine Stillhaltephase. Nach Ablauf der Frist müssen die Stellungnahmen ihm Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werde.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie auf das Gesetz, mit dem das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt wurde (Siebtes Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes), verweist das Gutachten auf die Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 059/15 des Fachbereichs WD 7 des Wissenschaftlichen Dienstes. Zwar liegt uns diese Ausarbeitung nicht vor, jedoch heißt es "Soweit die RL 98/34/EG entsprechend den Darlegungen der Ausarbeitung des Fachbereichs WD 7 vorliegend Anwendung findet". Daraus muss geschlossen werden, dass eine Notifizierungspflicht durchaus bestand bzw. bestanden haben könnte.
Vielmehr setzt sich das Gutachten mit den Folgen einer Missachtung der Notifizierungspflicht auseinander.
[Diese] führt gemäß den entsprechenden Feststellungen des EuGH dazu, dass eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG unanwendbar ist. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL 98/34/EG können notifizierungspflichtige Regelungen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß notifiziert worden sind, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden.
Die Folge davon:
Innerstaatlich bedeutet diese Unanwendbarkeit, dass die nicht notifizierte Vorschrift zwar in Geltung steht, aber nicht angewendet werden darf.
Die Unanwendbarkeit könne letztendlich nur durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) festgestellt werden. Mangel spezieller Regelungen in der Richtlinie selbst bleibe es bei der Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV "oder – bei einem entsprechenden Rechtsstreit vor nationalen Gerichten – bei der Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV." Das heißt, auch wenn die EU-Kommission wie bisher untätig bleibt, kann über den Umweg eines Zivilverfahrens vor deutschen Gerichten die Frage der Notifizierungspflicht dennoch an den EuGH gelangen.
Zum Ende setzt sich das Gutachten noch kurz mit einer möglichen Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland auseinander. Zwar wird die Frage nur kurz aufgeworfen und nicht abschließend beantwortet, jedoch heißt es:
Eine solche Staatshaftung erscheint insbesondere dann möglich, wenn Mitbewerber dadurch benachteiligt werden, dass staatliche Stellen die nationalen Regelungen in europarechtswidriger Weise anwenden und wenn dem Einzelnen durch die Anwendung der nicht notifizierten Vorschriften ein Schaden entsteht. Ein hierfür erforderlicher hinreichender qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht könnte darin liegen, dass die Bestimmungen des UrhG-Ä im Falle einer festgestellten Unanwendbarkeit auf Grund der Nichtnotifizierung weiterhin zur Anwendung kommen.
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