
In einem Thesenpapier zum Urheberrecht bekräftigt die CDU/CSU-Fraktion ihre Unterstützung eines Presse-Leistungsschutzrechts. Sofern es auf gewerbliche Nutzung ziele und Blogger, kleine Vereine, Privatpersonen und Verlinkung nicht betreffe, sei es ein „eng beschränktes Leistungsschutzrecht”.
Der Abschnitt im Wortlaut:
9. Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Das Urheberrecht dient in unserer Rechtsordnung als Wirtschaftsgrundlage der Kreativen und damit auch als Voraussetzung für kreative Leistungen. Auch die Presseverleger müssen im Internet ihre verlegerische Leistung mit einem Leistungsschutzrecht geltend machen können.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt deshalb ein eng begrenztes Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Dieses Recht ist beschränkt auf die gewerbliche Nutzung und soll Presseverleger an den Gewinnen beteiligen, die Dritte mit der kommerziellen Nutzung von Presseerzeugnissen erzielen. Dabei dürfen Privatpersonen, ehrenamtlich organisierte Vereine und Blogger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erfasst werden. Auch Links müssen frei bleiben, damit in Abwägung mit dem Grundrecht auf Eigentum die Informationsfreiheit gewahrt bleibt.