
Der Medienrechtler Stephan Zimprich bezeichnet den Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht als „Frontalangriff auf die Netzkommunikation”. Wenn das Justizministerium in der Begründung ausdrücklich auf die Entscheidung ”Metall auf Metall“ des BGH verweise, müsse man davon ausgehen, dass auch kleinste Teile wie die in Überschriften enthaltenen Links geschützt sind:
Durch das Leistungsschutzrecht wird nun aber der Schutzgegenstand derart erweitert, dass auch kleinste Bestandteile wie Überschriften rechtlich relevant sind – dies wäre jedenfalls die Konsequenz aus dem “Metall-auf-Metall”-Urteil. Wenn beispielsweise die Überschrift eines Artikels in einem Link enthalten ist, kann die Verlinkung künftig als Eingriff in das Leistungsschutzrecht bewertet werden; und dann läge es im Belieben der Verlage, durch eine entsprechende Linkgestaltung das Paperboy-Urteil auszuhebeln.
Er fragt, warum keine Einschränkung nach unten wie etwa beim Datenbankschutz („wesentliche Teile”) vorgenommen wurde. Weitere Probleme sieht er bei einer drohenden Störerhaftung für Betreiber von Social Networks und erschwerter Zweitverwertung durch die Autoren.